Versicherungsbeiträge steuerlich absetzen: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Begrenzt absetzbar''' sind anderen Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstbeträge in unterschiedlicher Höhe. Dabei wird unterschieden zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge (Beiträge in Rentenkassen) und Beiträgen zur sonstigen Daseinsvorsorge (Wahlleistungen zur Krankenversicherung, Haftpflicht-, Unfallversicherung etc. | |||
Die Beiträge der folgenden Versicherungen können steuerlich abgesetzt werden: | Die Beiträge der folgenden Versicherungen können steuerlich abgesetzt werden: | ||
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Version vom 9. April 2017, 10:10 Uhr
Versicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen sind zum einen in unbegrenzter und zum anderen in begrenzter Höhe absetzbar. Höchstbeträge stellen die Begrenzung dar.
Unbegrenzt absetzbar sind lediglich Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflichtpflegeversicherung.
Begrenzt absetzbar sind anderen Vorsorgeaufwendungen gelten Höchstbeträge in unterschiedlicher Höhe. Dabei wird unterschieden zwischen Beiträgen zur Altersvorsorge (Beiträge in Rentenkassen) und Beiträgen zur sonstigen Daseinsvorsorge (Wahlleistungen zur Krankenversicherung, Haftpflicht-, Unfallversicherung etc.
Die Beiträge der folgenden Versicherungen können steuerlich abgesetzt werden:
- Altersvorsorgeversicherungen
- gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge,
- Beiträge zu privaten Rüruprentenversicherungen,
- Beiträge zu Versorgungswerken,
- Beiträge zu Riesterrentenverträgen
- Andere Vorsorgeversicherungen, Aufwendungen
- Arbeitslosenversicherungen
- Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Erwerbsunfähigkeitsversicherungen
- Krankenversicherungen
- Pflegeversicherungen
- Unfallversicherungen
- Risiko-Lebensversicherungen
- Kfz-Haftpflichtversicherung
- Hundehaftpflichtversicherung
- Pferdehaftpflichtversicherung
- Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung
- Bauherrenhaftpflichtversicherung
- Bootshaftpflichtversicherung
- Gewässerschadenhaftpflichtversicherung
- Jagdhaftpflichtversicherung
- Nicht absetzbar sind
- Kapitallebensversicherungsbeiträge (Absetzbarkeit wurde 2005 gestrichen)
- Kfz-Voll- und Teilkaskoversicherungen
-
XXX ergänzen
- Beruflich bedingte Versicherungen
- Freiberufler, Selbstständige, Gewerbetreibende und Unternehmer können Beiträge i.d.R als Betriebsausgaben steuervermindernd ansetzen.
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