Produkthaftpflichtversicherung, Produzentenhaftung / Produkthaftung: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 29: | Zeile 29: | ||
👁 Siehe auch: [[Produkthaftpflichtversicherung, wer haftet]] <br /> | 👁 Siehe auch: [[Produkthaftpflichtversicherung, wer haftet]] <br /> | ||
👁 Siehe auch: [[Gefährdungshaftung ]] <br /> | 👁 Siehe auch: [[Gefährdungshaftung ]] <br /> | ||
<span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [http://www.versicherungen.org/mediawiki/index.php?title=Kategorie:Produkthaftpflichtversicherung&mobileaction=toggle_view_mobile Alle Einträge zur '''Produkthaftpflichtversicherung''' anzeigen]<br /> | |||
Schlagwort: Produzentenhaftpflichtversicherung, Produkthaftpflichtversicherung, Herstellerhaftung, Herstellerhaftungsversicherung, Herstellerversicherung, Produzentenhaftung, Produkthaftung<br /> | Schlagwort: Produzentenhaftpflichtversicherung, Produkthaftpflichtversicherung, Herstellerhaftung, Herstellerhaftungsversicherung, Herstellerversicherung, Produzentenhaftung, Produkthaftung<br /> | ||
[[Category:Produkthaftpflichtversicherung]][[Category:BIM]] | [[Category:Produkthaftpflichtversicherung]][[Category:BIM]] |
Version vom 23. April 2017, 17:08 Uhr
Produkthaftpflichtversicherung, Produzentenhaftung / Produkthaftung
Beide Haftungsarten unterscheiden sich in den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen.
Die Produzentenhaftung stellt eine eigene, separate Anspruchsgrundlage für den Geschädigten dar. Sie begründet sich auf das BGB, § 823 Schadensersatzpflicht
"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein."
Der Produzent, Hersteller haftet für
- Konstruktionsfehler,
- Fabrikationsfehler,
- Instruktionsfehler,
- sowie bei Verletzung von Produktbeobachtungspflichten.
Bei Nachweis dass er keine Schuld trägt kann er sich aus der Haftung befreien.
Die Produkthaftung stellt ebenso eine eigene, separate Anspruchsgrundlage dar. Sie richtet sich nach dem Produkthaftungsgesetz, Gesetz über die Haftung fehlerhafter Produkte, und ist den verschuldensnunabhängigen Anspruchsgrundlagen zuzuordnen .
Unter Produkten sind alle beweglichen Sachen, auch Teile einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache zu verstehen. Elektrizität zählt ebenfalls hierzu. Ausnahme Arzneimittel, dies ist im Arzneimittelgesetz geregelt.
Das Produkthaftungsgesetz sieht bestimmte Haftungshöchstbeträge vor. Nach § 11 des Produkthaftungsgesetzes hat der Geschädigte eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € selbst zu tragen. Bei Personenschäden beträgt die Gesamt- Entschädigungshöchstsumme 85 Millionen €.
Reichen diese nicht aus, wird geprüft inwieweit der Anspruch durch den § 823 BGB der Produzentenhaftung (unbegrenzter Schadenersatzanspruch) zu erfüllen sind.
👁 Siehe auch: Produkthaftpflichtversicherung, wer haftet
👁 Siehe auch: Gefährdungshaftung
Alle Einträge zur Produkthaftpflichtversicherung anzeigen
Schlagwort: Produzentenhaftpflichtversicherung, Produkthaftpflichtversicherung, Herstellerhaftung, Herstellerhaftungsversicherung, Herstellerversicherung, Produzentenhaftung, Produkthaftung