Kleine und mittlere Unternehmen (KMU): Unterschied zwischen den Versionen

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Gemäß der ''EU-Empfehlung 2003/361/EG'' der [[Europäische Union|Europäischen Union]] gelten Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitäquivalent|Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz über 50 Mio Euro verbunden mit einer  Bilanzsumme über 43 Mio Euro als Großunternehmen.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:124:0036:0041:DE:PDF EU-Definition kleine und mittlere Unternehmen]</ref>
Gemäß der EU-Empfehlung 2003/361/EG'der Europäische Union|Europäischen Union gelten Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitäquivalent|Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz über 50 Mio Euro verbunden mit einer  Bilanzsumme über 43 Mio Euro als Großunternehmen.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:124:0036:0041:DE:PDF EU-Definition kleine und mittlere Unternehmen]</ref>


Gemäß der ''EU-Empfehlung 2003/361/EG'' der [[Europäische Union|Europäischen Union]] gelten Unternehmen mit mehr als 250 [[Vollzeitäquivalent|Mitarbeitern]] oder einem [[Jahresumsatz]] über 50 Mio Euro verbunden mit einer [[Bilanzsumme]] über 43 Mio Euro als Großunternehmen.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:124:0036:0041:DE:PDF EU-Definition kleine und mittlere Unternehmen]</ref>
Gemäß der ''EU-Empfehlung 2003/361/EG'' der [[Europäische Union|Europäischen Union]] gelten Unternehmen mit mehr als 250 [[Vollzeitäquivalent|Mitarbeitern]] oder einem [[Jahresumsatz]] über 50 Mio Euro verbunden mit einer [[Bilanzsumme]] über 43 Mio Euro als Großunternehmen.<ref>[http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2003:124:0036:0041:DE:PDF EU-Definition kleine und mittlere Unternehmen]</ref>

Version vom 4. Mai 2017, 07:39 Uhr

Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in Belgien und Österreich Klein- und Mittelbetriebe (KMB), ist die Sammelbezeichnung für Unternehmen, die definierte Grenzen hinsichtlich Beschäftigtenzahl, Umsatzerlös oder Bilanzsumme nicht überschreiten. Die Einordnung erfolgt in der Regel unabhängig von der gewählten Rechtsform oder der Eigentümerstruktur. Unternehmen, die die Grenzen überschreiten, werden Großunternehmen genannt. Quelle: Wikipedia


Europäische Union


Gemäß der EU-Empfehlung 2003/361/EG'der Europäische Union|Europäischen Union gelten Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitäquivalent|Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz über 50 Mio Euro verbunden mit einer Bilanzsumme über 43 Mio Euro als Großunternehmen.[1]

Gemäß der EU-Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Union gelten Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern oder einem Jahresumsatz über 50 Mio Euro verbunden mit einer Bilanzsumme über 43 Mio Euro als Großunternehmen.[2]

Typ Anzahl Beschäftigte Umsatzerlös in Mio. Bilanzsumme in Mio. €
Kleinstunternehmen < 10 sowie entweder ≤ 2 oder ≤ 2
Kleine Unternehmen < 50 sowie entweder ≤ 10 oder ≤ 10
Mittlere Unternehmen < 250 sowie entweder ≤ 50 oder ≤ 43

Für eine weitere Unterscheidung zwischen KMU und Großunternehmen existiert eine zusätzliche Empfehlung der EU-Kommission, wonach neben den bisherigen quantitativen nun auch qualitative Merkmale wie die Eigentums- und Entscheidungsverhältnisse mit einbezogen werden.[3] Eigenständigkeit wird durch die Kommission definiert als: das Unternehmen ist weder Partner eines anderen Unternehmens noch mit einem anderen Unternehmen verbunden (weniger als 25 % Anteile als Anteilseigner oder Anteilgeber).[4] Institut für Mittelstandsforschung (IfM) Bonn

Das IfM Bonn zieht die folgenden Größenmerkmale zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen heran:[5]

Typ Beschäftigte Umsatzerlös
in Mio. €
Kleinstunternehmen ≤ 9 und ≤ 2
Kleine Unternehmen ≤ 49 und ≤ 10
Mittlere Unternehmen ≤ 499 und ≤ 50
KMU zusammen ≤ 499 und ≤ 50

Schlagwort:

Bim pim v02.png

















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  1. EU-Definition kleine und mittlere Unternehmen
  2. EU-Definition kleine und mittlere Unternehmen
  3. Martin Kaschny, Matthias Nolden, Siegfried Schreuder: Innovationsmanagement im Mittelstand: Strategien, Implementierung, Praxisbeispiele. Gabler, Wiesbaden 2015, ISBN 978-3-658-02544-1.
  4. Vorlage:Internetquelle
  5. Vorlage:Internetquelle