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Wird das Kfz, bei benanntem Nutzerkreis, mit Wissen des Versicherungsnehmers, von "unberechtigten" Fahreren genutzt, so liegt eine Obliegenheitsverletzung des VN vor. Auf Grund der gesetzlichen Kfz-Haftpflicht leistet der Versicherer. | Wird das Kfz, bei benanntem Nutzerkreis, mit Wissen des Versicherungsnehmers, von "unberechtigten" Fahreren genutzt, so liegt eine Obliegenheitsverletzung des VN vor. Auf Grund der gesetzlichen Kfz-Haftpflicht leistet der Versicherer. | ||
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Zur Ermittlung des Beitrages zur Kfz-Versicherung ist die Angabe des Nutzerkreises, der das zu versichernde Fahrzeug verwendet, zwingend erforderlich. Nachfolgend eine Aufstellung, wie der Fahrerkreis definiert ist. | |||
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! Fahrerkreis !! Definition | |||
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| Einzelfahrer || Das zu versichernde Fahrzeug wird ausschließlich vom Einzelfahrer bzw. Versicherungsnehmer gefahren. | |||
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| Partnerfahrer || Das Fahrzeug wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer und dessen Ehepartner oder Lebenspartner gefahren. | |||
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| Familienfahrer || Das Fahrzeug wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer und dessen Familienangehörigen gefahren. Als Familienangehörige gelten: Elten, Kinder, Ehepartner, Lebenspartner, Großeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Geschwister und Enkel | |||
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| Beliebige Fahrer || Das Fahrzeug kann von beliebigen Personen gefahren werden. | |||
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