Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 7: | Zeile 7: | ||
'''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br /> | '''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br /> | ||
Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung ist in § 5 VVG geregelt. | |||
Version vom 7. Mai 2017, 20:21 Uhr
Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.
Bei Antragstellung: Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.
Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung: Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.
Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles: Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.
Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung ist in § 5 VVG geregelt.
Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen
Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzung, Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung