Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 10: | Zeile 10: | ||
* '''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 5 VVG geregelt.''' | * '''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 5 VVG geregelt.''' | ||
XXX | |||
<span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [http://www.versicherungen.org/mediawiki/index.php?title=Kategorie:Versicherung_Allgemein&mobileaction=toggle_view_mobile Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]<br /> | <span class="glyphicon glyphicon-th-list"></span> [http://www.versicherungen.org/mediawiki/index.php?title=Kategorie:Versicherung_Allgemein&mobileaction=toggle_view_mobile Alle Einträge zur '''Versicherung allgemein''' anzeigen]<br /> |
Version vom 7. Mai 2017, 20:23 Uhr
- Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.
Bei Antragstellung: Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.
Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung: Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.
Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles: Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.
- Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 5 VVG geregelt.
XXX
Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen
Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzung, Obliegenheiten, Gefahrerhöhung, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung