Kfz Versicherung, abweichender Halter: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Mai 2017, 11:15 Uhr
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In der Kfz Versicherung muss der Versicherungsnehmer nicht auch der Halter des Fahrzeugs sein. Wenn der Fahrzeughalter mit dem Versicherungsnehmer nicht identisch ist, so liegt ein abweichender Halter vor.
Als Halter gilt die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und für die anfallenden Kosten aufkommt. Dabei ist nicht entscheidend, ob diese Person in der Zulassungsbescheinigung/Fahrzeugbrief/Fahrzeugschein eingetragen ist.
Wird ein Fahrzeug der Kinder auf die Eltern im Rahmen der Zweitwagenversicherung versichert, so kommt es zu einer abweichenden Halterschaft. Werden die Fahrzeugkosten vom Kind übernommen, so gilt dieses als Halter. Auch wenn das Fahrzeug auf einen Elternteil versichert ist und bei der Zulassungsstelle eingetragen ist. Im Zweifelsfall gilt immer die in den Papieren eingetragene Person als Halter des Fahrzeugs.