Berufshaftpflichtversicherung, Architekt / Ingenieur: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 21. Mai 2017, 12:27 Uhr
Für Architekten und Ingenieure besteht die Verpflichtung aus standesrechtlicher Sicht eine Berufshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschliessen. Diese ist eine Voraussetzung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Gesetzliche Grundlage bildet das Pflichtversicherungsgesetz, das die Mindestanforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung für Architekten und Ingenieure regelt.
Diese Gegenüberstellung verdeutlicht den Unterschied zwischen Berufshaftpflichtversicherung, Betriebshaftpflicht und der Allgefahrendeckung, Allriskpolice. Hinweis: Der Listung der Leistungen liegt ein Top-Tarif zugrunde, d.h. nicht alle Versicherer bieten ggf. diesen Versicherungsumfang.
Legende:
ist versichert | |
ist nicht versichert, versicherbar | |
ist gegen Mehrbeitrag versicherbar, erweiterbar |
Vertrag | Berufshaftpflicht- Vermögensschadenhaftpflicht | Betriebshaftpflicht | Allriskpolice |
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Versicherte Risiken, Schäden, Dienstleistungen | |||
► Vermögensschäden | |||
► Personenschäden | |||
► Sachschäden | |||
Weltweiter Versicherungsschutz | |||
Zeitlich unbegrenzte Nachhaftung | |||
Schäden aus Kostenüberschreitung | |||
Versicherungsschutz für Schlichtungs- und Schiedgerichtsverfahren | |||
Schäden am Bauwerk und Grundstück | |||
Asbestschäden | |||
Tätigkeiten als Generalplaner | |||
Besonderheiten / Vorteile | |||
⚠️ Umgekehrte Beweislast | |||
⚠️ Ein Bedingungswerk | |||
⚠️ Durchgeschriebenes Wording | |||
Versicherter Personenkreis | |||
Mitglieder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers | |||
Angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers | |||
Freie Mitarbeiter des Versicherungsnehmers | |||
In den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, Praktikanten und Werkstudenten | |||
Mit der Auftragserledigung beauftragte Subunternehmer |
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