Umgekehrte Beweislast: Unterschied zwischen den Versionen
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Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung | Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung, Allriskpolice . Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist. | ||
Hinweis: Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhaft. | Hinweis: Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhaft. | ||
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Version vom 22. Mai 2017, 07:49 Uhr
Bei Eintritt des Schadenfalls trägt normalerweise der Versicherungsnehmer die Beweislast, dass das Schadenereignis versichert ist. Anders verhält es sich bei der Allgefahrendeckung, Allriskpolice . Hier ist der Versicherer beweispflichtig, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.
Hinweis: Diese Regelung ist für den Versicherungsnehmer besonders vorteilhaft.
👁 Siehe auch: Allgefahrendeckung / Allriskpolice
👁 Siehe auch: durchgeschriebenes wording
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Schlagwort: Beweislast, umgekehrte Beweislast, Allgefahrendeckung, All risk police