Gefahrerhöhung: Unterschied zwischen den Versionen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer anzuzeigen. Dies gehört zu den Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers. Unter Umständen wird dann der Leistungsinhalt wie auch die Prämie dem veränderten Risiko angepasst. | '''Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer anzuzeigen.''' Dies gehört zu den Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers. Unter Umständen wird dann der Leistungsinhalt wie auch die Prämie dem veränderten Risiko angepasst. | ||
Diese Verpflichtung besteht auch in der '''vorvertraglichen Zeitspanne,''' d.h. wenn eine Gefahrerhöhung zwischen Antragstellung und dem Abschluss des Vertrages, Erhalt des Versicherungsscheins, eintritt. | Diese Verpflichtung besteht auch in der '''vorvertraglichen Zeitspanne,''' d.h. wenn eine Gefahrerhöhung zwischen Antragstellung und dem Abschluss des Vertrages, Erhalt des Versicherungsscheins, eintritt. |
Version vom 23. Mai 2017, 07:01 Uhr
Gefahrerhöhungen sind dem Versicherer anzuzeigen. Dies gehört zu den Obliegenheiten (Pflichten) des Versicherungsnehmers. Unter Umständen wird dann der Leistungsinhalt wie auch die Prämie dem veränderten Risiko angepasst.
Diese Verpflichtung besteht auch in der vorvertraglichen Zeitspanne, d.h. wenn eine Gefahrerhöhung zwischen Antragstellung und dem Abschluss des Vertrages, Erhalt des Versicherungsscheins, eintritt.
Beispiele für Gefahrerhöhungen:XXX
Privathaftpflichtversicherung:
Hausratversicherung:
Gebäudeversicherung:
Veränderung des Gebäudewertes durch Anbauten..
Kfz Versicherung:
Berufshaftpflichtversicherung:
Betriebshaftpflichtversicherung:
Vereinshaftpflichtversicherung:
Schlagwort: Obliegenheit, Obliegenheitsverletzung
< zurück Einträge vorwärts > Alle Einträge zur Versicherung allgemein anzeigen zur Hauptseite
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot
-.-.-.-