Werkvertrag § 631 BGB: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 19. Oktober 2016, 10:34 Uhr
Werkvertrag § 631 BGB
Vertragstypische Verpflichtungen (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
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