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EU Vermittlerrichtlinie: Unterschied zwischen den Versionen

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Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.  
Gem. § 144 Abs. 4 GewO kann die pflichtwidrig nicht Eintragung in das Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.  


'''Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)'''
* '''Auskunftspflicht des Vermittlers (Erstinformation)'''


Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen:
Gem. §11 VersVermV ist der Versicherungsvermittler verpflichtet, beim ersten Geschäftskontakt die nachfolgenden Angaben verständlich und klar in Textform mitzuteilen:
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