Krankenversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Versicherungen.org Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „ - Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich is…“)
(kein Unterschied)

Version vom 9. Juni 2017, 09:41 Uhr

- Dem Versicherer ist jede Auskunft zu geben, die zur Feststellung des Versicherungsfalles bzw. der Leistungspflicht des VR und dessen Umfangs erforderlich ist. Die gilt auch für empfangsberechtigte Dritte.

- Die versicherte Person hat sich, wenn dies der VR verlangt, durch einen vom VR bestimmten Arzt untersuchen zu lassen.

- Die versicherte Person hat zur Minderung des Schadens beizutragen.

- Der Abschluss einer weiteren Krankenversicherung, wie auch Krankenhaus-, und Krankentagegeldversicherung ist dem Versicherer unverzüglich bekannt zu geben.

- Jede Krankenhausbehandlung ist binnen 10 Tagen nach ihrem Beginn anzuzeigen.
- Eine weitere Krankenhaustagegeldversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen werden.