45.224
Bearbeitungen
Meier (Diskussion | Beiträge) |
Meier (Diskussion | Beiträge) |
||
Zeile 4: | Zeile 4: | ||
- Das Versicherungsunternehmen muss spätestens zum Einzugstermin über den Umzug informiert werden.<br /> | |||
- Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über die Wohnfläche der neuen Wohnung informieren.<br /> | |||
- Sind besondere Sicherheitsvorkehrungen bei der alten Wohnung vertraglich vereinbart, so muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen, ob die neue Wohnung über diese Sicherheitsvorkehrungen auch verfügt.<br /> | |||