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- Das Versicherungsunternehmen muss spätestens zum Einzugstermin über den Umzug informiert werden.<br /> | - Das Versicherungsunternehmen muss spätestens zum Einzugstermin über den Umzug informiert werden.<br /> | ||
- Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über die Wohnfläche der neuen Wohnung informieren.<br /> | - Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer über die Wohnfläche der neuen Wohnung informieren.<br /> | ||
- Sind besondere Sicherheitsvorkehrungen bei der alten Wohnung vertraglich vereinbart, so muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer mitteilen, ob die neue Wohnung über diese Sicherheitsvorkehrungen auch verfügt.<br /> | - Sind besondere Sicherheitsvorkehrungen bei der alten Wohnung vertraglich vereinbart, so muss der Versicherungsnehmer | ||
- dem Versicherer mitteilen, ob die neue Wohnung über diese Sicherheitsvorkehrungen auch verfügt.<br /> | |||