Hausratversicherung, Auslandsaufenthalt: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 9. Juni 2017, 20:01 Uhr
Halten Sie sich länger als 60 Tage im Ausland auf benachrichtigen Sie den Versicherer (Obliegenheit). Unter Umständen wird dann ein Beitragsaufschlag erforderlich.
im Winter zusätzlich Ihre Räume ausreichend zu heizen und wasserführende Leitungen entleeren. Der Versicherer kann ansonsten die Leistungspflicht verneinen.