D&O, keine Haftungsbefreiung bei mangelnder Kenntnis u. Eignung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Juni 2017, 05:58 Uhr
Auch unterliegen Personen des Aufsichtsrats, insbesondere Arbeitnehmervertreter, der Haftungsproblematik aufgrund einer Pflichtsverletzung. Die mangelnde Kenntnis oder Eignung für ein Geschäftsgebiet hat keine Haftungsbefreiung zur Folge.
Schlagwort: Haftungsbefreiung
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