D&O, worauf noch zu achten ist: Unterschied zwischen den Versionen
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- Beinhaltet der Vertrag Selbstbeteiligungen, so sollten diese so gering wie möglich ausfallen.<br /> | |||
* Risikoausschlüssen schenken Sie besondere Beachtung. Lassen Sie sich ggf. hier von einem sachkundigen Versicherungsmakler beraten. | * Risikoausschlüssen schenken Sie besondere Beachtung. Lassen Sie sich ggf. hier von einem sachkundigen Versicherungsmakler beraten.<br /> | ||
'''Bei einem Aufhebungsvertrag:''' <br /> | '''Bei einem Aufhebungsvertrag:''' <br /> | ||
- Kommt es zu einer Vertragsaufhebung, sollten auch Schadenfälle abgedeckt sein, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geltend gemacht werden. | |||
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- Verhandeln Sie über einen Vertragsabschluss oder über eine Haftungsfreistellung. <br /> | |||
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Version vom 12. Juni 2017, 06:14 Uhr
Wenn der Arbeitgeber einen Vertrag abgeschlossen hat:
- Lassen Sie sich über den Vertrag, die Konditionen informieren. Am besten lassen Sie sich eine Kopie des Vertrages aushändigen.
- Über Vertragsänderungen sollte der Arbeitgeber Sie informieren oder Sie lassen sich jährlich eine aktuelle Vertragsversion aushändigen.
- Der Vertrag sollte die Innenhaftung (Inhaftungsnahme des Vorstandes durch den Aufsichtsrat) enthalten.
- Beinhaltet der Vertrag Selbstbeteiligungen, so sollten diese so gering wie möglich ausfallen.
- Risikoausschlüssen schenken Sie besondere Beachtung. Lassen Sie sich ggf. hier von einem sachkundigen Versicherungsmakler beraten.
Bei einem Aufhebungsvertrag:
- Kommt es zu einer Vertragsaufhebung, sollten auch Schadenfälle abgedeckt sein, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geltend gemacht werden.
Wenn der Arbeitgeber keinen Vertrag geschlossen hat:
- Verhandeln Sie über einen Vertragsabschluss oder über eine Haftungsfreistellung.
Schlagwort: Haftung, Managerhaftung, D&O, Haftungsfreistellung
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