Rechtsschutzversicherung, Prozesskostenhilfe: Unterschied zwischen den Versionen
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Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung. | Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung. | ||
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO |
Version vom 13. Juni 2017, 20:40 Uhr
XXX Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung.
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO