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XYZ | |||
Die Prozesskostenhilfe kann für ein gerichtliches Verfahren gewährt werden. | |||
Leistungen der Prozesskostenhilfe: | |||
* Zahlung der Gerichtskosten | |||
* Kosten des eigenen Anwalts | |||
* Auslagen von Zeugen | |||
* Auslagen von Sachverständigen | |||
Das Gericht kann bis zu 4 Jahre nach der rechtskräftigen Entscheidung prüfen, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben und die verauslagte Prozesskostenhilfe zurück verlangen. | |||
Zur Prüfung, ob eine Prozesskostenhilfe gewährt wird, ist die „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ eingereicht werden. | |||
Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung. | Eine Rechtsschutzversicherung verhindert nicht die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH). Erteilt der Versicherer eine Deckungszusage, entfallen aber die Voraussetzung einer PKH Bewilligung. | ||
Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO | Siehe auch § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO |