Unfallversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen
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- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
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- Gesundheitszustand und Vorschäden;
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- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen
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- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben
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Version vom 25. Juni 2017, 06:38 Uhr
- Vorvertragliche Anzeigepflicht
Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen:
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
- Gesundheitszustand und Vorschäden;
- bereits bestehender Versicherungschutz.
- Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit
- Treten während der Vertragslaufzeit Veränderungen ein, ist dies dem Versicherer anzuzeigen.
- Auch der Abschluss einer weiteren Unfallversicherung ist dem Versicherer bekanntzugeben.
- es besteht die Anzeigepflicht und Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls.
- Anzeigepflicht, Auskunfstpflicht, Schadenminderungspflicht im Schadenfall
- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen,
- ein Arzt ist hinzuzuziehen.
- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen
- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben
- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen
- die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ist geben
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.
Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.