Unfallversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
* '''Vorvertragliche Anzeigepflicht'''<br /> | * '''Vorvertragliche Anzeigepflicht'''<br /> | ||
Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen | Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen.<br /> | ||
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
<br /> | - Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
<br /> | ||
- Gesundheitszustand und Vorschäden;
<br /> | - Gesundheitszustand und Vorschäden;
<br /> | ||
- bereits bestehender Versicherungschutz.<br /> | - bereits bestehender Versicherungschutz.<br /> | ||
* '''Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit'''<br /> | * '''Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit'''<br /> | ||
Zeile 21: | Zeile 20: | ||
- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben
<br /> | - es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben
<br /> | ||
- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen
<br /> | - Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen
<br /> | ||
- die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht | - die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss gegeben
Werden<br /> | ||
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden. | - Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden. | ||
Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten. | Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten. |
Version vom 25. Juni 2017, 06:40 Uhr
- Vorvertragliche Anzeigepflicht
Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen.
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("Gefahrengruppen");
- Gesundheitszustand und Vorschäden;
- bereits bestehender Versicherungschutz.
- Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit
- Treten während der Vertragslaufzeit Veränderungen ein, ist dies dem Versicherer anzuzeigen.
- Auch der Abschluss einer weiteren Unfallversicherung ist dem Versicherer bekanntzugeben.
- es besteht die Anzeigepflicht und Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls.
- Anzeigepflicht, Auskunfstpflicht, Schadenminderungspflicht im Schadenfall
- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen,
- ein Arzt ist hinzuzuziehen.
- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen
- es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben
- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen
- die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss gegeben
Werden
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.
Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.