Unfallversicherung private, Obliegenheiten: Unterschied zwischen den Versionen
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- Es besteht die Anzeigepflicht und Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls. | - Es besteht die Anzeigepflicht und Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls. | ||
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- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. <br /> | - Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. <br /> |
Version vom 25. Juni 2017, 06:44 Uhr
- Vorvertragliche Anzeigepflicht
Es sind wahrheitsgemäße Angaben zur versichernden Person zu machen, wie
- Berufs- und Tätigkeitsmerkmale ("zur Gefahrengruppeneinteilung");
- Gesundheitszustand und gesundheitliche Vorschäden, Vorerkrankungen;
- bereits bestehende Unfallversicherungen.
- Anzeigepflicht während der Vertraglaufzeit
- Treten während der Vertragslaufzeit Veränderungen ein, ist dies dem Versicherer anzuzeigen.
- Auch der Abschluss einer weiteren Unfallversicherung ist dem Versicherer bekanntzugeben.
- Es besteht die Anzeigepflicht und Auskunftspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls.
- Anzeigepflicht, Auskunftspflicht, Schadenminderungspflicht im Schadenfall
- Der Unfall ist unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen.
- Ein Arzt ist hinzuzuziehen.
- Es hat eine wahrheitsgemäße Ausfüllung und Zustellung der Unfallanzeige zu erfolgen.
- Es sind Auskünfte über zusätzlich angeforderte sachdienliche Hinweise zu geben.
- Das Einverständnis zur Arztprüfung durch die Versicherungsgesellschaft hat zu erfolgen
.
- Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht muss erteilt werden.
- Der Tod einer versicherten Person muss innerhalb von 48 Stunden dem Versicherer angezeigt werden.
- Ist in der Unfallpolice eine "Übergangsleistung" vereinbart, sind hier auch bestimmte Fristen zu beachten.