Versicherungsfall, Leistungsfall, Schadenfall: Unterschied zwischen den Versionen

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- Produkthaftpflicht: Inverkehrbringen eines Produktes<br />
- Produkthaftpflicht: Inverkehrbringen eines Produktes<br />
- Umwelthaftpflicht: erstmalige Feststellung des Schadens<br />
- Umwelthaftpflicht: erstmalige Feststellung des Schadens<br />
- Cyberriskversicherung: von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich<br />





Version vom 27. Juli 2017, 09:08 Uhr

Die Definition des Versicherungsfalls wird im Versicherungsvertrag frei vereinbart. So unterscheidet sich die Definition von Versicherungssparte zu Versicherungssparte.

Einige Beispiele:

- Allgemeine Haftpflicht: Schadenereignis
- Architektenhaftpflicht: Planungsfehler
- Produkthaftpflicht: Inverkehrbringen eines Produktes
- Umwelthaftpflicht: erstmalige Feststellung des Schadens
- Cyberriskversicherung: von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich


Der Eintritt des Versicherungsfalls ist die Voraussetzung für die Leistungspflicht des Versicherers, sofern keine Leistungfreiheit durch Pflichtverletzungen des VN (z.B. Obliegenheitsverletzung) vorliegt.

👁 Siehe auch: Obliegenheiten / Obliegenheitsverletzungen
Schlagwort: Versicherungsfall, Leistungsfreiheit, Pflichtverletzung, Obliegenheitsverletzung


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