Photovoltaikanlagenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
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* Anlagen, die nach DIN 1055 errichtet wurden, können nicht versichert werden | |||
* Anlagen, die durch den Versicherungsnehmer errichtet wurden, auch teilweise, können nicht versichert werden | |||
* Anlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben können nicht versichert werden | |||
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Version vom 28. Juli 2017, 11:38 Uhr
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Die Allgemeinen Bedingungen der Elektronikversicherung bilden die Grundlage für den Versicherungsschutz der Photovoltaikanlagenversicherung. Zusätzlich finden die Besonderen Bedingungen, besondere Vereinbarungen und Klauseln in der Photovoltaikanlagenversicherung ihre entsprechende Anwendung. Bei der Photovoltaikanlagenversicherung handelt es sich um eine sog. Allgefahrendeckung. Somit ist alles versichert, was nicht explizit in den Versicherungsbedingungen oder bei Antragsstellung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist.
Legende:
ist versichert | |
ist nicht versichert, versicherbar |
Photovoltaikanlagen können nicht uneingeschränkt versichert werden, wie z.B.:
- Flachdachanlagen unter 3 Meter Höhe können oft nicht oder nur gegen Beitragszuschlag versichert werden
- Anlagen, die nicht nach VDE errichtet wurden, können nicht versichert werden
- Anlagen, die nach DIN 1055 errichtet wurden, können nicht versichert werden
- Anlagen, die durch den Versicherungsnehmer errichtet wurden, auch teilweise, können nicht versichert werden
- Anlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben können nicht versichert werden
Schlagwort:
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