Arglistige Täuschung: Unterschied zwischen den Versionen
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| Arglistige Täuschung<br /> | | Arglistige Täuschung<br /> |
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| | Macht der Versicherungssuchenden/Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben/Auskünfte oder verschweigt er erhebliche Gefahren, so liegt eine arglistige Täuschung vor. Die Beweispflicht einer arglistigen Täuschung liegt beim Versicherer. Bei einem Nachweis des Versicherers kann dieser den Vertrag anfechten.<br /> |
| Eine Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche Angaben macht oder erhebliche Gefahrumstände des zu beantragenden bzw. zu versichernden Risikos verschweigt, um dadurch eine Annahme des Antrages in seinem Interesse zu erwirken.
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| Den Nachweis einer arglistigen Täuschung hat der Versicherer zu erbringen. Kann der Versicherer diesen erbringen, hat er die Möglichkeit den Vertrag anzufechten, was zur Folge hat, dass dieser von Anfang an nichtig ist (so als hätte der Versicherungsvertrag nie bestanden).XXX
| | Siehe auch: <br /> |
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| Schlagwort: Arglist, arglistige Täuschung, Vertragsanfechtung | | Schlagwort: Arglist, arglistige Täuschung, Vertragsanfechtung |
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| [[Category:Versicherung_Allgemein] | | [[Category:Versicherung_Allgemein] |