D&O, worauf noch zu achten ist: Unterschied zwischen den Versionen
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- Über Änderungen sollte der Arbeitgeber Sie informieren, lassen Sie sich jährlich eine aktuelle Vertragsversion aushändigen.<br /> | |||
- Der Vertrag sollte die Innenhaftung (Inhaftungsnahme des Vorstandes durch den Aufsichtsrat) enthalten.<br /> | |||
- Beinhaltet der Vertrag Selbstbeteiligungen, so sollten diese so gering wie möglich ausfallen.<br /> | |||
- Bei Risikoausschlüssen lassen Sie sich ggf. von einem sachkundigen Versicherungsmakler beraten.<br /> | |||
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- sollten auch Schadenfälle abgedeckt sein, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geltend gemacht werden. | |||
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- Verhandeln Sie über einen Vertragsabschluss zur D&O Versicherung oder über eine Haftungsfreistellung. <br /> | |||
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Aktuelle Version vom 7. September 2017, 07:23 Uhr
Wenn der Arbeitgeber einen Vertrag abgeschlossen hat:
- Lassen Sie sich über den Vertrag, die Konditionen informieren. Lassen Sie sich eine Kopie des Vertrages aushändigen.
- Über Änderungen sollte der Arbeitgeber Sie informieren, lassen Sie sich jährlich eine aktuelle Vertragsversion aushändigen.
- Der Vertrag sollte die Innenhaftung (Inhaftungsnahme des Vorstandes durch den Aufsichtsrat) enthalten.
- Beinhaltet der Vertrag Selbstbeteiligungen, so sollten diese so gering wie möglich ausfallen.
- Bei Risikoausschlüssen lassen Sie sich ggf. von einem sachkundigen Versicherungsmakler beraten.
Bei einem Aufhebungsvertrag:
- sollten auch Schadenfälle abgedeckt sein, die nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb geltend gemacht werden.
Wenn der Arbeitgeber keinen Vertrag geschlossen hat:
- Verhandeln Sie über einen Vertragsabschluss zur D&O Versicherung oder über eine Haftungsfreistellung.
Schlagwort: Haftung, Managerhaftung, D&O, Haftungsfreistellung
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