Versicherungsverein: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. Oktober 2017, 06:51 Uhr

Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) unterliegt einer speziellen Rechtsnorm. Die Versicherungsnehmer sind Mitglieder des Vereins und somit auch Träger des Vereins. Gewinnüberschüsse verbleiben im Verein.