Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter (BAVERS): Unterschied zwischen den Versionen
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Die Versicherungsämter und Gemeindeauskunftsstellen sind nach § 15 Abs. 3 SGB I untereinander und mit den Leistungsträgern der Sozialversicherung zur Zusammenarbeit verpflichtet. | Die Versicherungsämter und Gemeindeauskunftsstellen sind nach § 15 Abs. 3 SGB I untereinander und mit den Leistungsträgern der Sozialversicherung zur Zusammenarbeit verpflichtet. | ||
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Version vom 8. Oktober 2017, 17:26 Uhr
Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Versicherungsämter e.V. wurde mit der Gründungsversammlung vom 08.02.2017 in München beschlossen.
Zweck und Aufgaben des Vereins:
Der Verein ist parteipolitisch, gewerkschaftlich und weltanschaulich neutral und unabhängig und verfolgt keine entsprechenden Ziele. Die Versicherungsämter und Gemeindeauskunftsstellen sind nach § 15 Abs. 3 SGB I untereinander und mit den Leistungsträgern der Sozialversicherung zur Zusammenarbeit verpflichtet.
- die Koordinierung gemeinsam zu bewältigender Aufgaben
- die Förderung des fachlichen Austausches
- die gegenseitige Information und Unterstützung bei der Umsetzung und Anwendung rechtlicher Grundlagen der gesamten Sozialversicherung
- die Kontaktpflege zu den regionalen Landesarbeitsgemeinschaften der Versicherungsämter
- die Fortbildung auf dem gesamten Gebiet der Sozialversicherung, insbesondere Planung, Organisation und Durchführung von möglichst jährlichen Arbeitstagungen
- Der Verein ist Interessenvertretung der Versicherungsämter und antragsaufnehmenden Stellen und fungiert als zentraler Ansprechpartner für
- Mitglieder
- Sozialversicherungsträger
- Behörden
- Verbände
- Ministerien
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