Umzug - Gefälligkeitshandlung - Haftung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 15. Oktober 2017, 08:09 Uhr
Der Umzug in eine neues Zuhause wird häufig unter zur Hilfenahme von Freunden und Bekannten durchgeführt. Im Schadensfall stellt sich die Frage nach der Haftung – wer kommt für den entstandenen Schaden auf?
Bei Freundschaftsdiensten und Gefälligkeiten existiert ein stillschweigender Haftungsausschluss. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schaden aufgrund von leichter Fahrlässigkeit entstanden ist. Vgl. Urteil AG Plettenberg AZ: 1 C 345/05. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Eigentümer der Sache, die vom Schadenereignis betroffen ist, selbst.
- Haftung des Umzugshelfers bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
Handelt der Umzugshelfer grob Fahrlässig oder vorsätzlich, so haftet dieser hierfür.
- Keine Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste
Wird zwischen dem Umzugshelfer und dem Umziehenden ein Vertrag aufgesetzt und eine entsprechende Bezahlung vereinbart, dann handelt es sich nicht mehr um einen Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst. Der Schadenverursacher muss für den entstandenen Schaden aufkommen.
- Vereinbarung Haftungsausschluss
Durch die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses bei leichter Fahrlässigkeit wird der Umzugshelfer von der Haftung befreit und muss für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Der Haftungsausschluss sollte schriftlich vereinbart werden.
- Deckung der Gefälligkeitsschäden durch die Haftpflichtversicherung
In der Haftpflichtversicherung ist zu prüfen, ob der Versicherungsschutz für Gefälligkeitsschäden abgesichert ist. Mittlerweile sind Gefälligkeitsschäden bzw. Gefälligkeitsschäden in den meisten Privathaftpflichtversicherungen im Versicherungsschutz beinhaltet.
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