Transportversicherung, Valorenversicherung: Unterschied zwischen den Versionen
Zeile 41: | Zeile 41: | ||
- während des Aufenthalts in den eigenen Geschäftsräumen unter Einhaltung der Aufbewahrungs- und Sicherheitsvorschriften lt. Versicherungsvertrag<br /> | - während des Aufenthalts in den eigenen Geschäftsräumen unter Einhaltung der Aufbewahrungs- und Sicherheitsvorschriften lt. Versicherungsvertrag<br /> | ||
- während des Aufenthalts ausserhalb der eigenen Geschäftsräume bei Kunden, Heimarbeitern, Bearbeitungsstätten, Kommissionären <br /> | |||
- während der Mitführung als Begleittransport, Geschäftsgang oder Botengang im persönlichen Gewahrsam des Versicherungsnehmers auf dem direkten Weg von einem Ort zum anderen <br /> | - während der Mitführung als Begleittransport, Geschäftsgang oder Botengang im persönlichen Gewahrsam des Versicherungsnehmers auf dem direkten Weg von einem Ort zum anderen <br /> | ||
- bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kraftfahrzeugklausel <br /> | - bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kraftfahrzeugklausel <br /> |
Version vom 20. Oktober 2017, 08:07 Uhr
Die Valorenversicherung ist eine spezielle Art der Transportversicherung wertvoller Gegenstände. Überwiegend wird das Risiko mit einer Allriskpolice (Allgefahrendeckung) versichert.
Geeignet ist die Valorenversicherung für:
- Schmuckhändler
- Juweliere
- Händler von Uhren
- Händler von Edelsteinen
- Großhändler von Valorensortiment
- Produzenten von Valorensortiment
- Geldinstitute
- Spezialtransportunternehmen (Werttransporteure)
Versicherbar sind die folgenden Waren:
- Waren des Uhrengewerbes
- Waren des Juweliergewerbes
- Waren des Edelsteingewerbes
- dazugehörendes Rohmaterial
- dazugehörende Halbfabrikate
- dazugehörende Fertigfabrikate
Nicht versicherte Gefahren / Risiken sind die folgenden Ereignisse:
- Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse
- Streik
- Aussperrung
- Arbeitsunruhen
- terroristische oder politische Gewalthandlungen
- Schäden durch Untreue, Betrug, Unterschlagung
- vorsätzliche Handlungen, z.B. Diebstahl durch den Versicherungsnehmer
- nicht Beachtung von gesetzlichen oder behördlichen Auflagen oder Bestimmungen
Örtlicher Geltungsbereich
- während des Aufenthalts in den eigenen Geschäftsräumen unter Einhaltung der Aufbewahrungs- und Sicherheitsvorschriften lt. Versicherungsvertrag
- während des Aufenthalts ausserhalb der eigenen Geschäftsräume bei Kunden, Heimarbeitern, Bearbeitungsstätten, Kommissionären
- während der Mitführung als Begleittransport, Geschäftsgang oder Botengang im persönlichen Gewahrsam des Versicherungsnehmers auf dem direkten Weg von einem Ort zum anderen
- bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen im Rahmen der Kraftfahrzeugklausel
- während des Hotelaufenthalts oder einer anderen Beherbergungsstätte
Schlagwort:
Tel.: 08105 - 778960
info@versicherungsvergleich.de
WhatsApp: 08105 - 7789 881
Sofortanfrage / Angebot