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Personen, die blind, hilflos oder schwerstpflegebedürftig sind, erhalten einen Pauschbetrag von 3.700,00 Euro jährlich. | Personen, die blind, hilflos oder schwerstpflegebedürftig sind, erhalten einen Pauschbetrag von 3.700,00 Euro jährlich. | ||
Personen mit einem GdB von weniger als 50 % können den Pauschbetrag unter nachfolgenden Voraussetzungen beanspruchen: | |||
* aufgrund der Behinderung muss ein gesetzlicher Rentenanspruch bestehen, wie z.B. Unfallrente, oder anderweitige laufende Bezüge | |||
* aufgrund der Behinderung besteht eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit oder ist ursächlich mit einer typischen Berufskrankheit | |||
'''Fahrtkosten, die aufgrund der Behinderung entstehen, können angesetzt werden. Hierbei wird folgendermaßen unterschieden:''' | |||
Liegt der GdB (Grad der Behinderung) bei mindestens 80 % bzw. mindestens 70 % bei Gehbehinderten und Stehbehinderten, werden ohne Nachweis 900,00 Euro anerkannt. (3.000 Kilometer zu eine Kilometersatz von 0,30 Euro) | |||
Alle Privatfahrten werden anerkannt (im Regelfall bis zu 15.000 Kilometer jährlich) bei: | |||
* außergewöhnlich Gehbehinderten, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeuges bewegen können | |||
* hilflose Personen | |||
* blinde Personen | |||
* stark pflegebedürftige Personen | |||
Die tatsächlichen Fahrkosten müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Wird das eigene Fahrzeug behindertengerecht umgerüstet, so können die dafür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. | |||