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Außergewöhnliche Belastung / zumutbare Belastung: Unterschied zwischen den Versionen

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Personen, die blind, hilflos oder schwerstpflegebedürftig sind, erhalten einen Pauschbetrag von 3.700,00 Euro jährlich.
Personen, die blind, hilflos oder schwerstpflegebedürftig sind, erhalten einen Pauschbetrag von 3.700,00 Euro jährlich.
Personen mit einem GdB von weniger als 50 % können den Pauschbetrag unter nachfolgenden Voraussetzungen beanspruchen:
* aufgrund der Behinderung muss ein gesetzlicher Rentenanspruch bestehen, wie z.B. Unfallrente, oder anderweitige laufende Bezüge
* aufgrund der Behinderung besteht eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit oder ist ursächlich mit einer typischen Berufskrankheit
'''Fahrtkosten, die aufgrund der Behinderung entstehen, können angesetzt werden. Hierbei wird folgendermaßen unterschieden:'''
Liegt der GdB (Grad der Behinderung) bei mindestens 80 % bzw. mindestens 70 % bei Gehbehinderten und Stehbehinderten, werden ohne Nachweis 900,00 Euro anerkannt. (3.000 Kilometer zu eine Kilometersatz von 0,30 Euro)
Alle Privatfahrten werden anerkannt (im Regelfall bis zu 15.000 Kilometer jährlich) bei:
* außergewöhnlich Gehbehinderten, die sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Fahrzeuges bewegen können
* hilflose Personen
* blinde Personen
* stark pflegebedürftige Personen
Die tatsächlichen Fahrkosten müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden. Wird das eigene Fahrzeug behindertengerecht umgerüstet,  so können die dafür entstandenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden.




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