Krankenversicherung gesetzliche, beitragspflichtige Einnahmen: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Bei Arbeitnehmern''' wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für XXX2017 von monatlich XXX4.237,50 Euro zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr XXX2017 ein einheitlicher Beitragssatz von XXXX % erhoben.<br /> | |||
'''Bei Arbeitnehmern''' | |||
wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für XXX2017 von monatlich XXX4.237,50 Euro zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr XXX2017 ein einheitlicher Beitragssatz von XXXX % erhoben.<br /> | |||
Version vom 29. November 2017, 10:38 Uhr
Versicherungspflichtige:
Die gesetzliche Krankenversicherung finanziert sich überwiegend aus den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten.
Hierzu zählen:
- Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtiger Beschäftigung,
- Rentenzahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen,
- Arbeitseinkommen, sofern es neben einer gesetzlichen Rente oder auch Versorgungsbezügen erzielt wird,
- Vorruhestandsgeld .
Bei Arbeitnehmern
wird das Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze für XXX2017 von monatlich XXX4.237,50 Euro zugrunde gelegt. Es wird für das Jahr XXX2017 ein einheitlicher Beitragssatz von XXXX % erhoben.
Freiwillig Versicherte:
Nach dem Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Versicherte die Mitgliedschaft grundsätzlich freiwillig fortsetzen.
Hierzu wurde die sog. obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. D.h. jeder Beendigung der Versicherungspflicht folgt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne dass eine Erklärung durch das Mitglied erforderlich ist.
Erklärt das Mitglied innerhalb von 2 Wochen nach dem Hinweis durch die Krankenkasse den Austritt, so kommt keine freiwillige Mitgliedschaft zustande. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen einer anderweitigen nahtlosen Absicherung im Krankheitsfall. Ein entsprechender Nachweis hierfür muss jedoch eingereicht werden.
Weiterer Personenkreis: Berufsanfänger
Des weiteren können bestimmte Personenkreise eine freiwillige Mitgliedschaft auf Antrag abschließen.
Überschreitet das Einkommen ab Beschäftigungsbeginn die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) sind diese versicherungsfrei und können sich auf Antrag als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn ausgeübt werden.
Beitrag zu freiwilligen Mitgliedschaft
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) regelt die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder. In § 240 Abs. 1 SGB V ist geregelt, dass bei der Beitragsbelastung des Mitglieds die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird.
Zur Beitragsbemessung für freiwillig Versicherte, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, werden die nachfolgenden Werte zu Grunde gelegt.
Bezeichnung | Jahr | Euro | Bemerkung |
---|---|---|---|
grundsätzliche Bemessungsgrenze | 2017 | 4.350,00 Euro monatlich | |
Mindestbemessungsgrundlage | 2017 | 991,67 Euro monatlich | 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße |
Nachweis niedrigerer Einnahmen | 2017 | mind. 2.231,25 Euro monatlich | 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße |
Anspruch auf Gründungszuschuss nach § 57 SGB III | 2017 | 1.487,50 Euro monatlich | 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße |
Beitragspflichtiges Einkommen
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied richtet sich nach dem Einkommen. Jedoch nicht alle Einkommensarten sind beitragspflichtig.
Zum beitragspflichtigen Einkommen werden alle Einkommensarten gerechnet, die zum Lebensunterhalt verwendet werden können. Wie z.B.
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Rentenzahlbetrag lt. Rentenbescheid
- Versorgungsbezüge, wie z.B. Betriebsrente, Rente aus Direktversicherung
- Pensionen
- Witwenrente
- Beamtenbezüge
- Einkünfte aus Vermietung / Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie z.B. Zinsen, Dividenden
- Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden / geschiedenen Ehegatten
Nicht beitragspflichtiges Einkommen
Zum nicht beitragspflichtigen Einkommen zählen z.B.:
- Mutterschaftsgeld
- Elterngeld
- Betreuungsgeld
- Wohngeld
- Kindergeld
Der Beitrag berechnet sich anhand des positiven Einkommens in der jeweiligen Einkommensart. Positives Einkommen bedeutet, dass das Einkommen größer ist als die Aufwendungen, wie z.B. Werbungskosten. Eine Verrechnung von positivem Einkommen einer Einkommensart darf nicht mit dem negativen Einkommen einer anderen Einkommensart verrechnet werden. Ein Verlustausgleich zwischen den Einkommensarten ist somit nicht möglich.
Nachweis des Einkommens
Damit die gesetzliche Krankenkasse den Beitrag berechnen kann, wird ein Einkommensnachweis benötigt. Als Nachweis eignet sich der Einkommenssteuerbescheid oder Kontoauszüge.
Bei Rentnern der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbarer Versorgungsbezüge sowie das Arbeitseinkommen, das neben einer Rente oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
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Privat Versicherte zahlen unabhängig ihres Einkommens einen Beitrag, der sich nach dem Umfang und Höhe des Versicherungsschutzes richtet. Hier hat er die freie Wahl und bestimmt somit die Beitragshöhe wesentlich mit. Es sind keine Beiträge aus Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Zins-, Miet- Pacht, Abfindungsbeträgen und weiterer Einnahmen zu entrichten.
👁 Siehe auch: GKV Spitzenverband / beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherter (26 Seiten)
👁 Siehe auch: Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsentwicklung
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Schlagwort: beitragspflichtige Einnahmen, beitragspflichtiges Einkommen
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