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'''Die Jahresverdienstgrenze regelt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitseinkommens ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr betroffen ist und in der Privaten Krankenversicherung aufgenommen werden kann.''' Zur Ermittlung des Jahresverdienstes wird das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt herangezogen. Falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, wird das zwölffache des letzten Monatsgehaltes hochgerechnet. Zusätzlich werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Zuschläge bzw. Gratifikationen berücksichtigt.<br /> | '''Die Jahresverdienstgrenze regelt, ab welcher Höhe des jährlichen Arbeitseinkommens ein Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr betroffen ist und in der Privaten Krankenversicherung aufgenommen werden kann.''' Zur Ermittlung des Jahresverdienstes wird das vertraglich vereinbarte Bruttojahresgehalt herangezogen. Falls ein Monatsgehalt vereinbart ist, wird das zwölffache des letzten Monatsgehaltes hochgerechnet. Zusätzlich werden Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und ähnliche Zuschläge bzw. Gratifikationen berücksichtigt.<br /> | ||
Die Jahresarbeitsverdienstgrenze (JAEG) ist eine Rechengröße in der Sozialversicherung. In dieser wird geregelt ab welcher Höhe des regelmäßigen jährlichen Einkommens eines Arbeitnehmers keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Überschreitet das Einkommen die JAEG kann sich der Arbeitnehmer entscheiden, ob ein Wechsel in die private Krankenversicherung vollzogen werden soll. | |||
'''Berechnung des Jahresarbeitsentgelts''' | |||
Das Jahresarbeitsentgelt entspricht: | |||
* dem aktuell vertraglich vereinbarten Brutto-Jahresgehalt | |||
oder | |||
* dem zwölffachen des letzten vereinbarten Monatsgehalts zzgl. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, o.ä. | |||
Nicht hinzugerechnet wird ein Minijob bis 450,00 Euro. | |||
'''Grundsatz''' | |||
Arbeitnehmer und Arbeiter, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die JAEG unterschreitet. Gesetzlich geregelt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. | |||
Liegt das regelmäßige Jahresentgelt über der JAEG, ist der Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. | |||
Die Versicherungsfreiheit tritt mit Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die JAEG überschritten wird. Versicherungsfreiheit bedeutet, dass keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, jedoch besteht die Verpflichtung eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen, gem. § 193 Abs. 3VVG. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen der freiwilligen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Krankenversicherung. Von Beschäftigungsbeginn an sind Berufseinsteiger versicherungsfrei, deren Arbeitsentgelt voraussichtlich oberhalb der JAEG liegt. | |||
Unterschreitet das Einkommen des Arbeitnehmers im laufenden Kalenderjahr die JAEG, so tritt die Versicherungspflicht sofort ein. Ein Befreiung von der Versicherungspflicht ist unter bestimmten Bedingungen möglich, vgl. § 8 SGB V. | |||
Die Versicherungspflichtbefreiung gem. § 8 SGB V hat grundsätzlich tatbestandsbezogene Wirkung auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, das Grund für die Herbeiführung der Befreiung von der Versicherungspflicht war (BSG vom 25.05.2011 – B 12 KR 9/09 R). Die Gültigkeit bezieht sich auf sämtliche aufgeführten Befreiungstatbestände gem. § 8 SGB V. | |||
Die Befreiung von der Versicherungspflicht besteht, solange der maßgebliche Befreiungstatbestand ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung die Versicherungspflicht bewirken würde. | |||
Die erste Versicherungspflichtbefreiung schließt eine zeitgleiche Versicherungspflicht aufgrund anderer Sachverhalte aus, vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 SGB V. Wie z.B. Zweitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. | |||
'''Entwicklung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen''' | |||
In einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird die Höhe der JAEG festgelegt, vgl. § 6 Abs. 6 SGB V. | |||
Die jährliche Änderung der JAEG basiert auf dem Verhältnis: Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zwischen Vorvorjahr und Vorjahr. | |||
{| class="wikitable" | |||
| || Allgemeine Grenze § 6 Abs. 6 SGB V || || || || Besondere Grenze § 6 Abs. 7 SGB V || || | |||
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| Jahr || jährlich || || Veränderung absolut || Veränderung in % || jährlich || Veränderung absolut || Veränderung in % | |||
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| 2018 || 59.400,00 Euro || || 1.800,00 Euro || 3,13% || 53.100,00 Euro || 900,00 Euro || 1,72% | |||
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| 2017 || 57.600,00 Euro || || 1.350,00 Euro || 2,40% || 52.200,00 Euro || 1.350,00 Euro || 2,65% | |||
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| 2016 || 56.250,00 Euro || || 1.350,00 Euro || 2,46% || 50.850,00 Euro || 1.350,00 Euro || 2,73% | |||
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| 2015 || 54.900,00 Euro || || 1.350,00 Euro || 2,52% || 49.500,00 Euro || 900,00 Euro || 1,85% | |||
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| 2014 || 53.550,00 Euro || || 1.350,00 Euro || 2,59% || 48.600,00 Euro || 1.350,00 Euro || 2,86% | |||
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| 2013 || 52.200,00 Euro || || 1.350,00 Euro || 2,66% || 47.250,00 Euro || 1.350,00 Euro || 2,94% | |||
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👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsbemessungsgrenze]]<br /> | 👁 Siehe auch: [[Krankenversicherung gesetzliche, Beitragsbemessungsgrenze]]<br /> |