Krankenversicherung gesetzliche, Krankenkassenwahlrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. November 2016, 09:57 Uhr

Krankenversicherung gesetzliche, Krankenkassenwahlrecht

Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben die freie Wahl zwischen:

  • den Allgemeinen Ortskrankenkassen zuständig ist die Kasse des Beschäftigungsorts oder Wohnorts,
  • Den Ersatzkassen, zuständig ist die Kasse des Beschäftigungsorts oder Wohnorts,
  • Den Betriebskrankenkassen oder Innungskrankenkassen des Betriebes, in dem der Versicherte beschäftigt wird,
  • Den Betriebskrankenkassen und Innungskrankenkassen, die für jeden Versicherten geöffnet sind,
  • der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
  • die Krankenkasse, bei der der Versicherte vor der Versicherungspflicht Mitglied war o. eine Familienversicherung bestand,
  • oder die Krankenkasse, bei der der Ehepartner versichert ist.


Ausnahmen
Das Krankenkassenwahlrecht besteht nicht für Versicherte die in der Familienversicherung mit versichert sind.
Versicherte und mitarbeitende Familienmitglieder der Landwirtschaftlichen Krankenkasse sind an dieselbe gebunden.
Versicherte von den Innungskrankenkassen- und Betriebskrankenkassen haben ein gesondertes Wahlrecht.

Kündigungsmöglichkeit
Das Kassenmitglied ist 18 Monate an die Kasse gebunden. Ein Kassenwechsel ist nach Ablauf dieser Zeit möglich. Die Kassenkündigung kann zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen. Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei der Einführung eines Zusatzbeitrages bzw. dessen Erhöhung. Besteht ein Krankengeldwahltarif besteht kein Sonderkündigungsrecht.

Schlagwort: Krankenkassenwahlrecht, Krankenkassenwahl, Krankenkassenwechsel, Kündigung Krankenkasse