Krankenversicherung private, Kündigung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 9. November 2016, 10:41 Uhr

Krankenversicherung private, Kündigung

Ordentliches Kündigungsrecht

Die private Krankenversicherung kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Stimmt das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr überein, ist die Kündigung zum 31.12. des Jahres auszusprechen. Ob das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, ist aus den Versicherungsunterlagen ersichtlich. Handelt es sich um einen Vertrag der eine Mindestlaufzeit vorsieht, so kann vor deren Ablauf nicht gekündigt werden.

Außerordentliches Kündigungsrecht, Sonderkündigungsrecht

Erhöht der Versicherer die Prämie, so haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Ab Erhalt der Mitteilung über die Prämienerhöhungen gilt eine Kündigungsfrist von 2 Monaten. Der Versicherungsvertrag wird dann zum Zeitpunkt der Änderung beendet.

Bei eintretender Versicherungspflicht

Kann der Vertrag zum Zeitpunkt der Versicherungspflicht gekündigt werden. Dies kann auch rückwirkend (3 Monate) erfolgen. Siehe § 205 VVG. Gegenüber dem Versicherer ist innerhalb von 2 Monaten ein Nachweis über den Eintritt der Versicherungspflicht zu führen. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Wurde die 2 Monatsfrist versäumt, kann der Vertrag dann jeweils zum Ende des Monats gekündigt werden indem der Nachweis erbracht wurde.

Bei einem Wechsel des Versicherungsunternehmens muss der VN nachweisen dass er ununterbrochen versichert war. Dies hat bis zum Ende der alten Versicherung zu erfolgen. Bei einem Wechsel aufgrund des Sonderkündigungsrechts muss der Nachweis der Vorversicherung innerhalb von zwei Monaten erbracht werden. Bei Anspruch auf freie Heilfürsorge und Anspruch auf Familienversicherung gelten die gleichen Fristen.

SEHR WICHTIG
Bevor eine private Krankenversicherung gekündigt wird, sollte unbedingt bereits die Zusage des neuen Versicherers
, ob dies nun eine PKV oder auch GKV ist, vorliegen, dass der neue Vertrag auch bereits zustandegekommen ist. Das bedeutet rechtzeitig vor der Kündigung des Altvertrages einen Antrag auf neuen Versicherungsschutz stellen. Bedenken Sie dass bei vorliegenden/zwischenzeitlich eingetretenen Erkrankungen der neue Versicherer ihrem Antragswunsch nicht unbedingt entsprechen muss (kein Annahmezwang), aber der Altversicherer über ihre Kündigung möglicherweise sehr erfreut ist und Ihnen gerne und sehr schnell die Kündigungsbestätigung erklärt. Der Versicherungsmakler ist Ihnen bei der Kündigungsabwicklung behilflich.


Schlagwort: Kündigung Krankenversicherung, Kündigung private Krankenversicherung, Kündigung PKV