Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.<br /> | Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.<br /> | ||
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Version vom 11. November 2016, 10:28 Uhr
Produkthaftpflichtversicherung, Mitverschulden
Nach dem § 6 ProdHaftG wird ein Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB berücksichtigt. Der Geschädigte haftet mit seinem Verschuldensanteil.
Schlagwort: Mitverschulden, Mithaftung, Verschuldensanteil, Verschuldensanrechnung