Steuernummer / Steueridentifikationsnummer / Wirtschaftsidentifikationsnummer: Unterschied zwischen den Versionen
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Das BZSt wird eine W-IdNr. auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben und diese dem wirtschaftlich Tätigen mitteilen, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. | Das BZSt wird eine W-IdNr. auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben und diese dem wirtschaftlich Tätigen mitteilen, ohne dass ein Antrag erforderlich ist. | ||
Momentan beanspruchen die Arbeiten zur Einführung der W-IdNr. auf Grund der Komplexität und Vielzahl der zu beteiligenden Gremien noch einen längeren Zeitraum. Rechtzeitig vor der Einführung werden zu gegebener Zeit geeignete Informationen im Wege der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt werden. | Momentan beanspruchen die Arbeiten zur Einführung der W-IdNr. auf Grund der Komplexität und Vielzahl der zu beteiligenden Gremien noch einen längeren Zeitraum. Rechtzeitig vor der Einführung werden zu gegebener Zeit geeignete Informationen im Wege der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt werden. Quelle: BMI | ||
Version vom 20. Januar 2018, 09:42 Uhr
Mit der Einführung der §§ 139a bis 139d der Abgabenordnung - AO - durch das Steueränderungsgesetz 2003 ist dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Aufgabe übertragen worden, jedem Steuerpflichtigen ein Identifikationsmerkmal zuzuteilen. Dieses ist bei Anträgen, Erklärungen und Mitteilungen gegenüber Finanzbehörden anzugeben. Natürliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer (§ 139b AO), wirtschaftlich Tätige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c AO). Die Identifikationsnummer (IdNr.) ist im Laufe des Jahres 2008 flächendeckend vergeben worden.
Damit ist eine wesentliche Voraussetzung für die Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) erfüllt. Die Finanzbehörden sind damit in der Lage, die für das wirtschaftlich tätige Rechtssubjekt jeweils handelnden natürlichen Personen richtig zuordnen zu können. Der Zeitpunkt der erstmaligen Vergabe wird - wie im Fall der IdNr. - durch Rechtsverordnung bestimmt, da ein zeitlicher Vorlauf zur Schaffung der organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu berücksichtigen ist.
Wirtschaftlich Tätige sind nach § 139a Abs. 3 AO: natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind, juristische Personen und Personenvereinigungen. Daher erhalten Einzelkaufleute und Freiberufler neben ihrer IdNr. zusätzlich eine W-IdNr., so dass der betriebliche Bereich klar und eindeutig von der privaten Sphäre getrennt wird. Zudem wird die W-IdNr. die Funktion der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer - USt-IdNr. - übernehmen (vgl. §§ 27a, 18e Umsatzsteuergesetz - UStG). Die W-IdNr. wird aus den Buchstaben 'DE' und 9 Ziffern bestehen. Ihr Format entspricht damit dem der USt-IdNr. Daher werden bereits vergebene USt-IdNrn. als W-IdNrn. weiter verwendet werden können.
Das BZSt wird eine W-IdNr. auf Anforderung der zuständigen Finanzbehörde vergeben und diese dem wirtschaftlich Tätigen mitteilen, ohne dass ein Antrag erforderlich ist.
Momentan beanspruchen die Arbeiten zur Einführung der W-IdNr. auf Grund der Komplexität und Vielzahl der zu beteiligenden Gremien noch einen längeren Zeitraum. Rechtzeitig vor der Einführung werden zu gegebener Zeit geeignete Informationen im Wege der Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung gestellt werden. Quelle: BMI
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