Progressionsvorbehalt: Unterschied zwischen den Versionen
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Werden Sie gemeinsam mit Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner veranlagt, werden Ihre steuerfreien Einkünfte dem Einkommen Ihres Partners hinzugerechnet. | Werden Sie gemeinsam mit Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner veranlagt, werden Ihre steuerfreien Einkünfte dem Einkommen Ihres Partners hinzugerechnet. | ||
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Version vom 21. Januar 2018, 10:32 Uhr
Einige Einkünfte sind selbst steuerfrei, führen durch den Progressionsvorbehalt dennoch zur Erhöhung der Steuerlastbelastung. Einnahmen wie das Arbeitslosengeld, Elterngeld werden zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen, ohne dass die Beträge selbst versteuert werden müssen. Der negative Progressionsvorbehalt mindert die Steuerlast.
Alle steuerfreien Sozialleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sind im Einkommensteuergesetz aufgezählt. Werden Sie gemeinsam mit Ihrem Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner veranlagt, werden Ihre steuerfreien Einkünfte dem Einkommen Ihres Partners hinzugerechnet.
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Schlagwort: Steuer, Steuern
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