Krankenversicherung gesetzliche, freiwillige Versicherung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 22. Januar 2018, 06:15 Uhr




Als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung kann sich der versichern, der keiner Versicherungspflicht unterliegt. Dies ist der Fall bei:

- Personen, die freiberuflich oder selbständig tätig sind
- Beamten
- Studenten, die die Voraussetzungen zur studentischen Krankenversicherung nicht erfüllen
- Personen, die schwerbehindert sind
- Angestellte, deren Jahresbruttoeinkommen für 2022 64.550,00 € über der Jahresararbeitsentgeltgrenze, Pflichtversicherungsgrenze liegt.

Grundsätzlich gilt, dass alle Personen, die die Zugangsvoraussetzungen zur privaten Krankenversicherung erfüllen, auch in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung eintreten können.

Gem. § 9 SGB V kann sich freiwillig gesetzlich krankenversichern, sofern vorher bereits bei der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungsschutz bestand. Hierzu zählen

  • Personen, deren kostenfreie Familienversicherung erlischt
  • ehemalige gesetzlich Versicherte, die in den letzten 24 Monaten vor dem Ausscheiden gesetzlich versichert waren oder unmittelbar vor dem Versicherungspflichtende mind. 12 Monate ununterbrochen versichert waren
  • Kinder, die private versichert sind, da ein Elternteil über der Versicherungspflichtgrenze liegt und privat krankenversichert ist
  • Beamte
  • hauptberuflich Selbstständige
  • Studenten, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung für Studenten nicht mehr erfüllen
  • Schwerbehinderte, wenn diese selbst, ein Elternteil oder Ehegatte in den letzten 5 Jahren mind. 3 Jahre gesetzlich versichert waren
  • Arbeitnehmer, deren Mitgliedschaft aufgrund einer Beschäftigung im Ausland endete, wenn diese innerhalb von 2 Monaten nach der Rückkehr ins Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen
  • Rentner, die die Aufnahmekriterien für die Krankenversicherung für Rentner nicht erfüllen


Beginn und Ende der freiwilligen Versicherung

Endet die Versicherungspflicht und es schließt keine neue Versicherung direkt an, so besteht eine obligatorische Anschlussversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied, vgl. § 188 Abs. 4 SGB V. Beginn der Mitgliedschaft ist mit dem Ende der Versicherungspflicht oder am Ende der Familienversicherung. Eine Beitrittserklärung oder der Nachweis von Vorversicherungszeiten sind nicht erforderlich.

Die Versicherungspflicht endet zum Jahreswechsel für Angestellte, wenn das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze im aktuellen Jahr sowie im neuen Jahr überschreitet.

Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund eines Arbeitgeberwechsels überschritten, so endet die Versicherungspflicht mit dem ersten Tag des neuen Beschäftigungsverhältnisses.

Die freiwillige Mitgliedschaft endet

  • Mit dem Beginn der Pflichtmitgliedschaft
  • wenn die Voraussetzungen für die Familienversicherung erfüllt sind
  • bei fristgerechter Kündigung

Bei freiwillig Versicherten gelten die gleichen Kündigungsfristen, wie bei Versicherungspflichtigen. Der Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist erst nach Ablauf von 18 Monaten möglich, vorausgesetzt die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse liegt vor.


Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner

Der Zugang zur Krankenversicherung für Rentner ist daran gekoppelt, dass in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu 90 % bestanden hat. Werden die Kriterien zur Aufnahme in der Krankenversicherung für Rentner nicht erfüllt, besteht jedoch die Möglichkeit als freiwilliges gesetzliches Mitglied versichert zu werden. Voraussetzung hierfür ist, dass vor Rentenbeginn unmittelbar 12 Monate eine Vorversicherung oder 24 Monate ohne Unterbrechung in den letzten 5 Jahren bestand.


Beitragsgrundlage für freiwillig versicherte Rentner

Als Beitragsgrundlage für freiwillig versicherte Rentner werden alle Einnahmen herangezogen. Diese sind:

  • Gesetzliche Rente – Altersrente
  • Rente aus dem Ausland
  • Witwenrente
  • Versorgungsbezüge – Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensionskassen, Pensionsfonds, Unterstützungskassen, Zusatzversorgungen, Renten aus Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riesterrenten, Beamtenpensionen
  • Erwerbseinkommen aus angestellter oder selbständiger Tätigkeit
  • private Einnahmen: Mieteinkünfte, Pachteinkünfte, Kapitalerträge, private Renten einschl. privat abgeschlossener Riesterrenten


KVdR pflichtversichert Freiwillig gesetzlich versichert
Einkommensart Beitragspflichtig Beitragssatz Beitragspflichtig Beitragssatz
Gesetzliche Rente Ja % Ja %
Versorgungsbezüge Ja 5.362,50 % Ja 5.362,50 %
Erwerbseinkommen Ja 5.362,50 % Ja 5.362,50 %
Mieteinnahmen Nein - Ja 14,0 % %
Zinsen, Dividenden, u.ä. Nein - Ja 14,0 % %
Private Renten Nein - Ja 14,0 % %


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