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'''GESETZLICHE KRANKENKASSE'''<br /> | '''GESETZLICHE KRANKENKASSE'''<br /> | ||
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'''Beitragspflichtig''': | '''Beitragspflichtig''': | ||
Wenn die Ehefrau GKV versichert bleibt und der Ehemann privat versichert ist, haben Hausfrauen ein Anrecht auf Leistungen der GKV. Zur Beitragsermittlung wird meistens ein fiktives Einkommen von | Wenn die Ehefrau GKV versichert bleibt und der Ehemann privat versichert ist, haben Hausfrauen ein Anrecht auf Leistungen der GKV. Zur Beitragsermittlung wird meistens ein fiktives Einkommen von 80% der Jahresarbeitsentgeltgrenze ({{#var:aktuelles_Jahr}} {{#var:2.2}} €), mindestens aber 50% festgesetzt (von Kasse zu Kasse unterschiedlich). D.h. Aus diesem Betrag ermittelt sich der zu zahlende GKV-Beitrag.<br /> | ||
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• der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt muss im Inland liegen,
<br /> | • der Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt muss im Inland liegen,
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• es darf kein eigenes versicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis vorliegen (Ausnahme: eine Krankenversicherung als Student) und auch keine freiwillige | • es darf kein eigenes versicherungspflichtiges Versicherungsverhältnis vorliegen (Ausnahme: eine Krankenversicherung als Student) und auch keine freiwillige Mitgliedschaft vorliegen,
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• keine Versicherungsfreiheit als Beamter, wegen Einkünften oberhalb der Versicherungspflichtgrenze oder bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen (hierbei bleibt eine geringfügige Beschäftigung ausser Acht),
<br /> | • keine Versicherungsfreiheit als Beamter, wegen Einkünften oberhalb der Versicherungspflichtgrenze oder bestehender Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen (hierbei bleibt eine geringfügige Beschäftigung ausser Acht),
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• es darf keiner hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden und kein Gesamteinkommen über Euro | • es darf keiner hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen werden und kein Gesamteinkommen über Euro {{#var:5.2}} € mtl. erwirtschaftet wird (Ausnahme: Minijob {{#var:5.1}} €).
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