Krankenversicherung private, Kinder: Unterschied zwischen den Versionen
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:Das Kind kann nicht mehr beitragsfrei mitversichert werden wenn: ein Elternteil privat versichert ist, dieses Elternteil ein Einkommen in Höhe der Versicherungspflichtgrenze ({{#var: | :Das Kind kann nicht mehr beitragsfrei mitversichert werden wenn: ein Elternteil privat versichert ist, dieses Elternteil ein Einkommen in Höhe der Versicherungspflichtgrenze ({{#var:aktuelles_Jahr}} : {{#var:2.2}} €) hat, das privat versicherte Elternteil mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner. Treffen alle diese Punkte zu, kann das Kind separat versichert werden. Den genauen Wortlaut/Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem XXX > § 10,3 SGB V. | ||
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Version vom 22. Januar 2018, 13:14 Uhr
- In der privaten Krankenversicherung können Kinder mit einem Elternteil mitversichert werden. Der Beitrag liegt
- zwischen 110 € und 140 € monatlich. Soll das Kind ganz alleine, ohne ein Elternteil, bei einer privaten Krankenversicherung versichert werden, so ist dies bei ca. fünf Gesellschaften nur möglich.
- Beide Elternteile sind in der gesetzlichen Krankenkasse versichert:
- In der gesetzlichen Krankenkasse können Kinder generell über ein Elternteil beitragsfrei mitversichert werden. Es besteht die freie Wahl bei welchem Elternteil das Kind mitversichert wird.
- Ein Elternteil ist in der gesetzlichen Krankenkasse versichert und ein Elternteil ist privat krankenversichert:
- Das Kind kann nicht mehr beitragsfrei mitversichert werden wenn: ein Elternteil privat versichert ist, dieses Elternteil ein Einkommen in Höhe der Versicherungspflichtgrenze (2022 : 64.550,00 €) hat, das privat versicherte Elternteil mehr verdient als der gesetzlich versicherte Partner. Treffen alle diese Punkte zu, kann das Kind separat versichert werden. Den genauen Wortlaut/Bestimmungen entnehmen Sie bitte dem XXX > § 10,3 SGB V.
- Die freiwillige Mitgliedschaft in der GKV kostet ca. 148,63 €. Der Beitrag differiert von Kasse zu Kasse.
Aufnahmezwang der privaten Krankenversicherung für Kinder
Besteht in der Schwangerschaft bereits Klarheit darüber, dass das neugeborene Kind in der privaten Krankenversicherung versichert wird, so greift § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Im Rahmen der Kindernachversicherung wird den Eltern des Neugeborenen ein Sonderstatus eingeräumt, da das Krankenversicherungsunternehmen einige Rechte bei der Aufnahme nicht ausüben kann. Das Kind muss in die private Krankenversicherung aufgenommen werden, ohne dass eine Gesundheitsprüfung durchgeführt wird oder ein Risikozuschlag verlangt wird.
Voraussetzung für den Aufnahmezwang ist, dass ein Elternteil mindestens seit drei Monaten privat krankenversichert ist und der Antrag für das Neugeborene innerhalb der ersten zwei Monate nach der Geburt gestellt wird. Das Kind muss im gleichen Tarif, wie der Elternteil versichert werden (Leistungsgleichheit). Erfolgtdie private Krankenversicherung für Kinder bei einem anderen Versicherungsunternehmen, so entfällt die Nachversicherung.
👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, Neugeborene
Schlagwort: Kind Krankenversicherung, Kinderkrankenversicherung, Kind privat versichern, private Kinderkrankenversicherung, Kind private Krankenversicherung
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