Betreuungsverfügung: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 12. Februar 2018, 06:40 Uhr
Die Betreuungsverfügung darf nur durch das Amtsgericht angeordnet werden, so lange wie dies für den Hilfebedürftigen erforderlich ist. Wurde eine Vorsorgevollmacht einem Dritten (Ehegatten, Kinder und weitere), bereits erteilt, ist die Betreuungsverfügung obsolet.
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