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'''Weitere Personen zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten''' | * '''Weitere Personen zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten'''<br /> | ||
- Adoptiveltern<br /> | |||
- Stiefeltern<br /> | |||
- Pflegeeltern<br /> | |||
- Großeltern oder Verwandte, wenn das Kind dort dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft als Pflegekind wohnt. Ein Erziehungsverhältnis und Obhutsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind darf in diesem Fall nicht mehr bestehen.<br /> | |||
Personen, die | * '''Personen, bei denen die Kindererziehungszeiten nicht angerechnet werden'''<br /> | ||
- die bereits eine Altersvollrente beziehen<br /> | |||
- eine Versorgung nach beamtenrechtlichen oder anderen Regelungen, wie z.B. Pension, erhalten<br /> | |||
- die Regelaltersgrenze erreicht haben aber nie gesetzlich rentenversichert waren<br /> | |||
- Versorgungsanwartschaften eines anderen Versorgungssystems erhalten haben<br /> | |||
'''Rentenhöhe''' | |||
* '''Rentenhöhe'''<br /> | |||
Die Kindererziehungszeiten wirken sich auf die Rentenhöhe aus. Für die Erziehungszeiten werden Entgeltpunkte angerechnet. Zur Berechnung dient der Durchschnittsverdienst aller Versicherten. | Die Kindererziehungszeiten wirken sich auf die Rentenhöhe aus. Für die Erziehungszeiten werden Entgeltpunkte angerechnet. Zur Berechnung dient der Durchschnittsverdienst aller Versicherten. | ||
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'''Neuregelung der „Mütterrente“''' | * '''Neuregelung der „Mütterrente“'''<br /> | ||
Durch die gesetzliche Neuregelung der „Mütterrente“ werden bei Geburten vor 1992 bis zu 24 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt. Bei Geburten ab 1992 werden bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt. | Durch die gesetzliche Neuregelung der „Mütterrente“ werden bei Geburten vor 1992 bis zu 24 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt. Bei Geburten ab 1992 werden bis zu 36 Monate an Kindererziehungszeiten anerkannt. |