Unfallversicherung private, Eigenbewegungsschaden: Unterschied zwischen den Versionen
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Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der privaten Unfallversicherungen liegt dann ein Unfall vor, „wenn die versicherte Person durch ein '''plötzlich''' '''von außen''' auf den Körper wirkendes Ereignis '''unfreiwillig''' eine Gesundheitsschädigung erleidet“. | Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der privaten Unfallversicherungen liegt dann ein Unfall vor, „wenn die versicherte Person durch ein '''plötzlich''' '''von außen''' auf den Körper wirkendes Ereignis '''unfreiwillig''' eine Gesundheitsschädigung erleidet“.<br /> | ||
D.h., knickt ein Jogger um und erfährt eine Schädigung, ist der Versicherer leistungsfrei. Gleiches gilt für Fußballer die einen Bänderriss erleiden. Diese Beispiele stehen für eine Vielzahl von Eigenbewegungsschäden. Der Versicherer ist zu keiner Leistung verpflichtet. | D.h., knickt ein Jogger um und erfährt eine Schädigung, ist der Versicherer leistungsfrei. Gleiches gilt für Fußballer die einen Bänderriss erleiden. Diese Beispiele stehen für eine Vielzahl von Eigenbewegungsschäden. Der Versicherer ist zu keiner Leistung verpflichtet. | ||
Einige Versicherer schliessen das Risiko des Bewegungsschadens gegen Mehrprämie ein. | ⚠️ Einige Versicherer schliessen das Risiko des Bewegungsschadens gegen Mehrprämie ein. |
Version vom 25. Mai 2018, 06:57 Uhr
Nach den allgemeinen Vertragsbedingungen der privaten Unfallversicherungen liegt dann ein Unfall vor, „wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet“.
D.h., knickt ein Jogger um und erfährt eine Schädigung, ist der Versicherer leistungsfrei. Gleiches gilt für Fußballer die einen Bänderriss erleiden. Diese Beispiele stehen für eine Vielzahl von Eigenbewegungsschäden. Der Versicherer ist zu keiner Leistung verpflichtet.
⚠️ Einige Versicherer schliessen das Risiko des Bewegungsschadens gegen Mehrprämie ein.