Krankenversicherung private, Antragsbindefrist: Unterschied zwischen den Versionen
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Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung '''ist der Versicherungssuchende 6 Wochen an seinen Antrag gebunden''' (Widerrufs-Widerspruchsrecht). Erhält der Antragsteller innerhalb dieser Zeit keine Nachricht seitens des Versicherers, ist er an den Antrag nicht mehr gebunden. | |||
Ist die Antragstellung mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden, so beginnt die Bindefrist mit Eingang des Befundberichtes beim Versicherer. | Ist die Antragstellung mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden, so beginnt die Bindefrist mit Eingang des Befundberichtes beim Versicherer. | ||
Version vom 19. Juli 2018, 10:47 Uhr
Beim Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist der Versicherungssuchende 6 Wochen an seinen Antrag gebunden (Widerrufs-Widerspruchsrecht). Erhält der Antragsteller innerhalb dieser Zeit keine Nachricht seitens des Versicherers, ist er an den Antrag nicht mehr gebunden. Ist die Antragstellung mit einer ärztlichen Untersuchung verbunden, so beginnt die Bindefrist mit Eingang des Befundberichtes beim Versicherer.
Schlagwort: Bindefrist, Antragsbindefrist, Widerspruch, Widerspruchsrecht
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