Privathaftpflichtversicherung, deliktsunfähige Kinder: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 23. November 2016, 14:48 Uhr
Privathaftpflichtversicherung, deliktsunfähige Kinder
Eltern haben eine Aufsichtspflicht. Eine mögliche Aufsichtspflichtverletzung wird Ihnen angelastet. I.d.R. wird dies vom Versicherer generell hintergefragt.
Besitzen Kinder (7 bis 18 Jahre) bereits über genügende Einsichtsfähigkeit, so sind sie für die Schäden, die sie angerichtet haben, voll haftbar. Spätestens wenn es an das Geldverdienen geht, kommen die Schadenersatzforderungen (Pfändungen) auf die Kinder zu. Das kann für das ganze weitere Leben fatale Folgen haben.
Schadensfälle, die durch Kinder unter sieben Jahren herbeigeführt wurden, werden häufig vom Versicherer nicht übernommen. Ist der Schaden bei Freunden oder Nachbarn entstanden, so sieht man sich als Eltern trotzdem in der Verpflichtung den Schaden zu ersetzen.
In der Privathaftpflichtversicherung der Eltern sollte als Deckungserweiterung, der Schadenersatz für Kinder unter sieben Jahren, immer mitversichert sein. In den Tarifen der Versicherer ist dies unterschiedlich geregelt.
Siehe auch: Aufsichtspflichtverletzung
Schlagwort: Deliktsunfähigkeit, Deliktsunfähige Kinder, Haftpflichtversicherung Kinder