Anzeigepflicht: Unterschied zwischen den Versionen
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'''Bei Antragstellung''': Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten. | '''Bei Antragstellung''': <br/> | ||
Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten. | |||
'''Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung''': Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen. | '''Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung''': <br/> | ||
Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen. | |||
'''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br /> | '''Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles''': <br/> | ||
Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.<br /> | |||
* '''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 VVG geregelt.'''<br /> | * '''Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 VVG geregelt.'''<br /> |
Version vom 17. Oktober 2018, 08:15 Uhr
- Die Anzeigepflicht gehört zu den Obliegenheiten des VN.
Bei Antragstellung:
Der VN hat dem Versicherer alle ihm gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollumfänglich zu beantworten.
Bei Risikoveränderung/Gefahrerhöhung:
Der VN hat diese Umstände dem Versicherer anzuzeigen.
Bei/nach Eintritt eines Schadenfalles:
Der VN hat den Schadenfall unverzüglich zu melden, er muss dem Versicherer alle Umstände die zum Schaden führten anzeigen und zur Schadenminderung beitragen.
- Die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung sind in § 19 VVG geregelt.
👁 Siehe auch: Anzeigepflichtverletzung VVG § 19
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Schlagwort: Anzeigepflicht, Anzeigepflichtverletzungen, Obliegenheiten, Gefahrerhöhungen, Risikoveränderung, Schadenminderung, Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
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