Rentenversicherung gesetzliche, Arbeitslosigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. Dezember 2018, 10:48 Uhr

Regelung bei Bezug von Arbeitslosengeld

Bezieht der Versicherte Arbeitslosengeld, so werden die Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Agentur für Arbeit weiter gezahlt. Aufgrund der geringeren Einkommens, verringert sich auch der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllt sind.


Regelung bei Bezug von Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II wurde 2005 eingeführt. Seit 01.01.2011 werden keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Agentur für Arbeit mehr bezahlt. Der Bezug von Arbeitslosengeld II begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr. Wird seit 2011 das Arbeitslosengeld II bezogen, so erhält der Versicherte ggf. eine Anrechnungszeit ohne Bewertung, andernfalls entsteht hier eine Lücke.

Bestehen Zeiten der Arbeitslosigkeit, die nicht als Beitragszeiten oder Anrechnungszeiten gelten, so kann es sinnvoll sein, die entstandene Lücke mit freiwilligen Beiträgen an die gesetzliche Rentenversicherung aufzufüllen. Somit können Ansprüche auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eventuell aufrecht erhalten bleiben.


Riestervertrag bei Arbeitslosigkeit

Wird Arbeitslosengeld II bezogen, so müssen die Vermögensverhältnisse offengelegt werden. Diese dienen als Grundlage zur Prüfung, welche Reserven oder Rücklagen für den Lebensunterhalt verwendet werden können. Riesterverträge zählen nicht unbedingt als Vermögen und bleiben im Regelfall unangetastet.


Rehabilitation für Arbeitslose

Ein Anspruch auf eine medizinische Rehabilitation besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist und aufgrund der Rehabilitation diese gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Der Betroffene muss in den letzten 2 Jahren mindestens für sechs Monate für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit die Pflichtbeiträge geleistet haben.

Die berufliche Rehabilitation kommt zu tragen, wenn der Versicherte seinen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Ziel der beruflichen Rehabilitation ist die Teilnahme am Arbeitsleben zu erhalten oder wiederherzustellen. Wie z.B. folgende Maßnahmen:

  • berufliche Anpassungen, Ausbildungen oder Weiterbildungen
  • Hilfe zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes
  • Gründungszuschuss für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
  • Leistungen an Arbeitgeber zur Unterstützung der Bereitschaft zur Beschäftigung
  • Leistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen


Das Übergangsgeld des Rentenversicherungsträgers an den Versicherten sorgt während der Rehabilitationsleistung für finanzielle Sicherheit. Das Übergangsgeld wird als Beitragszeit bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt.