Krankenversicherung private, freie Krankenhauswahl: Unterschied zwischen den Versionen
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Der Versicherungsnehmer hat für | Der Versicherungsnehmer hat für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung '''die freie Wahl unter allen Krankenhäusern''', die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. <br /> | ||
Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freies Krankenhauswahlrecht. | Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freies Krankenhauswahlrecht. |
Version vom 14. Februar 2019, 11:04 Uhr
Der Versicherungsnehmer hat für eine medizinisch notwendige stationäre Heilbehandlung die freie Wahl unter allen Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.
Der Kassenpatient hat i.d.R. kein freies Krankenhauswahlrecht.
👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, freie Arztwahl
👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, medizinisch notwendige Heilbehandlung
👁 Siehe auch: Krankenversicherung private, gemischte Krankenanstalten
Schlagwort: Krankenhauswahl, freie Krankenhauswahl
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